Allgemeine Einkaufsbedingungen – KÖBO GmbH & Co. KG, Wuppertal

Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Geltungsbereich

1.1.    Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend : « AEB » gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der KÖBO GmbH & Co. KG (nachfolgend: „KÖBO“) und Auftragnehmern (nachfolgend: „AN“), soweit es sich bei dem AN um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

1.2.    Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend : « Ware ») an KÖBO, ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die AEB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass erneut Bezug auf diese AEB genommen werden muss.

1.3.    Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KÖBO ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, also etwa auch dann, wenn der AN im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und KÖBO dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4.    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AN in Bezug auf den Vertrag (etwa Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (etwa Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

  1. Bestellung und Vertragsschluss

2.1.    Die Bestellungen von KÖBO sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich im Nachgang zu einer mündlichen oder fernmündlichen Bestellung bestätigt werden. Der AN hat KÖBO auf offensichtliche Irrtümer (bspw. Schreib- und Rechenfehler) sowie Unvollständigkeiten der Bestellung zum Zwecke der Korrektur und/oder Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen (vgl. § 154 BGB).

2.2.    Der AN ist gehalten, die Bestellungen von KÖBO innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen oder durch Erbringung der Leistung vorbehaltlos auszu­führen.

2.3.    Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch KÖBO.

2.4     Vergütungen für Aufwendungen des AN in der Angebots- und Verhandlungsphase sind von KÖBO nur geschuldet, sofern dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. KÖBO ist nicht verpflichtet, eine Bestellung abzugeben.

  1. Preise und Kosten

3.1.    Die in den Bestellungen von KÖBO angegebenen Preise sind bindend und verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2.    Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der angegebene Preis auch sämtliche Nebenleistungen des AN (bspw. Montage, Einbau) sowie sämtliche Nebenkosten (bspw. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten, Transport- und Haftpflichtversicherung sowie bei Import auch Zoll und sonstige Einfuhrabgaben/Gebühren) ein.

3.3.    Kosten, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben oder Gebühren, trägt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der AN.

  1. Rechnungslegung und Zahlung

4.1.    Die Zahlung erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen ab vollständiger Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme der Leistung) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung gemäß Ziff. 4.2. dieser AEB durch Banküberweisung. Eine korrekte und prüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung.

4.2.    Wenn KÖBO Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der AN 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

4.3.    Soweit der AN Rechnungen erstellt, ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer, die Mengen und Mengeneinheiten, die Artikelbezeichnungen einschließlich Artikelnummer und bei Teillieferungen – soweit vereinbart – die Restmenge anzugeben. Ferner hat der AN die Rechnungen entsprechend der steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Andernfalls ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß im Sinne von Ziffer 4.1. Ohne die genannten Angaben hat KÖBO Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten.

4.4.    Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, sofern der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von KÖBO eingeht. KÖBO ist für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken nicht verantwortlich.

4.5.    KÖBO schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

  1. Geheimhaltung

5.1.    Der AN hat sämtliche nicht offenkundige Informationen und Unterlagen, technisches und kommerzielles Wissen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, die ihm durch die Vertragsbeziehung zu KÖBO zugänglich werden, strikt geheim zu halten. Der AN darf sie Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von KÖBO zugänglich machen. Die Informationen und Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden.

5.2.    KÖBO behält sich an vorgenannten Informationen und Unterlagen sowie an dem darin verkörperten Wissen sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Der AN verpflichtet die vorgenannten Rechte nicht anzugreifen, in Frage zu stellen oder nachzuahmen. Dies gilt entsprechend für Marken und sonstige schutzfähige Zeichen. Der AN verpflichtet sich, keine Marken oder sonstige schutzfähige Zeichen zu verwenden, bei denen die Gefahr der Verwechslung mit den Marken oder sonstigen geschützten Zeichen von KÖBO besteht.

5.3.    Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsdurchführung fort und endet frühestens fünf Jahre nach Beendigung jeglicher Vertragsbeziehungen zu KÖBO, es sei denn das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltene Wissen ist vorher allgemein bekannt geworden.

  1. Termine/Fristen, Verzug

6.1.    Die in der Bestellung von KÖBO angegebenen Termine sind bindend. Ist eine Frist vereinbart, so beginnt sie mit Vertragsschluss. Ist keine Frist vereinbart, beträgt sie 4 Wochen ab Vertragsschluss.

6.2.    Falls vereinbarte Termine voraussichtlich nicht eingehalten werden können, ist der AN verpflichtet, KÖBO hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß dieser Verzögerung zu minimieren.

6.3.    Im Falle des Lieferverzuges steht KÖBO – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – gegen den AN Anspruch auf Ersatz eines pauschalen Verzugsschadens in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreibung, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme zu. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbeziehung von Nachlässen, aber ohne Skonti gemäß Ziff. 4.2. dieser AEB. KÖBO bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dem AN steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitergehende, KÖBO nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben unberührt.

6.4.    Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf KÖBO über, wenn KÖBO die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben worden ist. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

6.5.    Für den Eintritt des Annahmeverzugs von KÖBO gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der AN muss seine Leistung KÖBO aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von KÖBO (etwa Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät KÖBO in Annahmeverzug, kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom AN herzustellende, unvertretbare Sache, so stehen dem AN weitergehende Rechte nur zu, wenn KÖBO sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

6.6     Der AN ist ohne vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von KÖBO nicht berechtigt, die geschuldete Leistung durch Dritte (etwa Subunternehmer) erbringen zu lassen.

  1. Beschaffenheit/Mängel der Leistung

7.1.    Für die Rechte von KÖBO bei Sach- und Rechtmängeln der Leistung sowie bei anderweitigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nicht etwas anderes zu Gunsten von KÖBO bestimmt ist.

7.2.    Unbeschadet zusätzlicher in den jeweiligen Verträgen getroffener Beschaffenheitsvereinbarungen müssen die gelieferten Waren den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft (etwa DIN-Normen) sowie sämtlichen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (etwa Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen.

7.3.    KÖBO verzichtet durch die Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben nicht auf Gewährleistungsrechte.

7.4.    Bestellt KÖBO auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Vereinbarung mehrfach Waren der gleichen Art, ist der AN verpflichtet, KÖBO über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und der Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers vorab zu informieren.

7.5.    Der AN überwacht und sichert die Qualität der von ihm gelieferten Waren. Insbesondere verpflichtet sich der AN zu einer eingehenden Ausgangskontrolle. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Untersuchungsobliegenheit von KÖBO gem. § 377 HGB auf eine äußerliche Prüfung einschließlich der Lieferpapiere (z.B. auf Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) und auf Mängel, die bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme erfolgt, besteht keine Untersuchungspflicht. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge von KÖBO als unverzüglich und rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 14 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Entgegennahme der Lieferung abgesendet wird.

7.6.    Im Falle eines Mangels ist KÖBO im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Wahl von KÖBO Mangelbeseitigung oder, sofern es sich um einen Kaufvertrag handelt, Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.

7.7.    Im Übrigen ist KÖBO bei einem Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner hat KÖBO nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

7.8.    Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von KÖBO gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, kann KÖBO den Mangel selbst beseitigen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

  1. Eigentumsrechte

8.1.    Eigentumsvorbehalte des AN gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung von KÖBO für die jeweiligen Waren beziehen, an denen der AN sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

8.2.    Sofern KÖBO dem AN Waren oder Teile beistellt, verbleiben diese im Eigentum von KÖBO.

8.3.    Eine Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung (Weiterverarbeitung) des beigestellten Gegenstands durch den AN erfolgt für KÖBO. Im Falle der Verbindung oder Vermischung mit anderen beweglichen Sachen erwirbt KÖBO das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von KÖBO beigestellten Sachen zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw.  Vermischung.

  1. Abnahme

9.1.    Sofern eine Abnahme vereinbart ist, werden die Abnahmebedingungen in den jeweiligen Einzelverträgen geregelt.

9.2.    Sind Abnahmebedingungen in diesen Verträgen nicht geregelt, so hat die Abnahme der Leistung förmlich zu erfolgen.

9.3.    Eine Zahlung durch KÖBO gilt nicht als Abnahme.

  1. Stundenlohnarbeiten

10.1.   Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn ein gesonderter Auftrag von KÖBO zu den Stundenlohnarbeiten vorliegt.

10.2.   Stundenlohnarbeiten sind durch den AN vor Beginn der Arbeiten schriftlich bei KÖBO anzuzeigen.

10.3.   Der AN hat über beauftragte Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Fertigung einzureichen. Die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels bestätigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.

10.4.   Stundenlohnrechnungen sind nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, spätestens jedoch am nachfolgenden Werktag einzureichen.

  1. Produzentenhaftung

11.1.   Der AN ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, KÖBO von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.

11.2.   Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung des AN hat dieser Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich seitens KÖBO durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.3.   Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten.

  1. Abtretung

Der AN ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit KÖBO an Dritte abzutreten. Die gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

  1. Verjährung

13.1.   Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

13.2.   Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Ansprüche wegen eines Mangels 36 Monate ab Gefahrübergang bzw., sofern eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.

13.3.   Die kaufrechtlichen Verjährungsfristen – einschließlich vorstehender Verlängerung – gelten für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit KÖBO wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der kaufrechtlichen Verjährungsfristen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

13.4.   Soweit KÖBO gegen den AN Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche von KÖBO gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer von KÖBO verkauften neu hergestellten Sache frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem KÖBO die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.  Verjährung tritt in diesem Fall spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Sache durch den AN bei KÖBO ein (§ 445b Abs. 2 S. 2 BGB).

13.5.   Während des Zeitraums der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt vor allem für die Zeit einer Betriebsunterbrechung bei Lieferteilen, die während des vorgenannten Zeitraums nicht in Betrieb bleiben konnten.

13.6.   Im Falle einer Nachlieferung von Teilen oder wesentlichen Nachbesserung von Teilen beginnt die Verjährungsfrist von Neuem, sofern der AN den Nacherfüllungsanspruch hierdurch anerkannt hat. Dies gilt nicht, wenn die Nachlieferung bzw. Nachbesserung erkennbar aus Kulanz oder zum Zwecke einer gütlichen Streitbeilegung erfolgt.  

  1. Sonstiges

14.1.   Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

14.2.     Bei sämtlichen sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem AN und KÖBO ergebenden Streitigkeiten ist Klage ausschließlich bei dem am Geschäftssitz von KÖBO örtlich zuständigen Gericht zu erheben. KÖBO kann Klage gegen den AN auch am jeweiligen Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des AN erheben.